WiWo Top-Kanzleien: Wettlauf um das Erbe
Erbrecht und Versicherungsrecht: Die renommiertesten Anwälte im Ranking (wiwo.de)
Vollmachten gelten über den Tod und verleiten zu Missbrauch. Dabei lässt sich diese Gefahr minimieren. Welche Kanzleien dabei helfen können.
Er aber war fortan nicht mehr erreichbar. Weder für die Schwester der älteren Frau, die sie zu sich holen wollte. Noch für ihren Anwalt Gunter Mühlhaus, der bald auch nach dem Vermögen der Eheleute fragte. Mit der Vollmacht hatte sich der Adoptivsohn das Geld gesichert, ihr Haus umgebaut und war selbst eingezogen – obwohl die pflegebedürftige Ehefrau noch lebte.

Gunter Mühlhaus (Foto: C.Tödtmann)
Mühlhaus, Erbrechtler bei der Kanzlei Heuking, ringt seit zwei Jahren darum, dass die Schwester die 86-Jährige aus dem ungeliebten Heim holen darf. Als sich die Schwester von der Frau dann ebenfalls eine Vollmacht erteilen ließ, berief sich der Adoptierte auf seine Vollmacht und widerrief kurzerhand die der Schwester. Eine in der Rechtsprechung umstrittene Taktik, die aber erst mal verzögert, sagt Mühlhaus. Die Klärung, welche von mehreren Vollmachten gilt, lande immer wieder vor Gericht und könne Jahre dauern. „Jeder Richter stellt eigene Abwägungen an, in drei Instanzen oft drei verschiedene“, sagt auch Klaus-Dieter Rose von Menold Bezler.

Klaus-Dieter Rose von Menold Bezler (Foto: Privat)
Vollmachten sind eigentlich sinnvoll. Sie sorgen dafür, dass nach dem Tod fällige Bankgeschäfte weiterlaufen oder Beerdigungen bezahlt werden können, wenn unsicher ist, wer Erbe ist. Oft vergehen Monate, ehe Nachlassgerichte Testamente verschicken. Doch die Angst vor einem Missbrauch ihrer Vollmacht plagt viele, zumal damit selbst Immobilien verkauft werden können. So ergab eine Umfrage der Commerzbank unter Gutverdienern über 55 Jahre, dass 39 Prozent niemandem Konto- oder Depotvollmacht erteilt haben.

Christoph Meyer (Foto: PR/SKW Schwarz)
Häufig beobachten Erbrechtler den Missbrauch von Vollmachten, wenn der Erblasser nach einer Scheidung erneut heiratet und die zweite Ehefrau eine unbegrenzte Generalvollmacht erhält. So wie Anwalt Christoph Meyer von der Kanzlei SKW Schwarz: Eine Osteuropäerin hatte in einem seiner Fälle mit ihrer Vollmacht nach dem Tod ihres Mannes drei Kilo Gold aus dem Bankschließfach geholt. Und sie war damit nicht nur in ihre Heimat verschwunden, sie hatte aus dem Haus auch alle Möbel mitgenommen, sogar Parkettböden und Lichtschalter. Die Kinder fanden ihr Elternhaus als Ruine vor, erzählt Meyer. Schnelligkeit siegt. Es gilt: Was der erste schon verkauft hat, kann der zweite später nicht mehr widerrufen. Und dass untreue Bevollmächtigte den Erben wieder etwas zurückgeben, kommt fast nie vor.
Doch das Missbrauchsrisiko lässt sich begrenzen. Übergibt man dem Bevollmächtigten erst nur eine Kopie und deponiert das Original beim Notar mit der Vorgabe, es erst in einer bestimmten Situation herauszugeben, kann der Bevollmächtigte mit der Kopie nichts anfangen, sagt Meyer. Um Wettläufe zu verhindern, kann man die Vollmacht auch zeitlich beschränken, so dass sie nur bis zum Tod gilt. Hilfreich ist es ebenso, einem Vertrauten oder Familienangehörigen eine Kontrollvollmacht zu geben, mit der er den anderen Bevollmächtigten kontrollieren, also von ihm Auskünfte verlangen und seine Aktionen nötigenfalls blockieren kann. Oder die Vollmacht wird so formuliert, dass immer erst ein Kontrollorgan zustimmen muss, bevor der Bevollmächtigte handeln darf, empfiehlt Meyer. Manche erteilen auch zwei Leuten gleichzeitig Vollmachten, die sie nur gemeinsam ausüben dürfen.
Die Schwester der Pflegebedürftigen in Hagen kämpft noch: Nicht mal, ob ihr das Haus noch gehört oder ob der Adoptivsohn es schon auf sich umgeschrieben hat, kann sie herausfinden. Sie hat kein Auskunftsrecht, auch nicht beim Grundbuchamt.
Beckervordersandfort |
Ansgar Beckervordersandtfort |
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Bietmann |
Mario von Seelstrang |
Bittler |
Jan Bittler |
Bonjur |
Michael Bonefeld |
Bösch & Kalagi |
Astrid Bösch |
Flick Gocke Schaumburg |
Christian von Oertzen |
Friedrich Graf von Westphalen |
Matthias Jünemann |
Gassmann & Seidel |
Nikolas Hölscher |
Groll, Gross & Steiner |
Anton Steiner |
Hass Dross Theiss |
Wolfram Theiss |
Horn |
Claus-Henrik Horn |
Kärgel De Maizière |
Dietmar Kurze |
Keil |
Isabelle Losch |
KSW |
Johannes Ostertag |
Kunz |
Georg Kaiser |
Lahn |
Ingo Lahn |
Lang |
Martin Lang |
Müller Mahlmann |
Jens Mahlmann |
Peter & Partner |
Stephanie Herzog |
Redeker Sellner Dahs |
Andreas Frieser |
Rewisto |
René Gülpen |
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Riedel |
Christopher Riedel |
Rissmann |
Stephan Rißmann |
Roth & Maulbetsch |
Wolfgang Roth |
Rott.legal |
Eberhard Rott |
RPE Roglmeier Pranzo |
Giuseppe Pranzo, Julia Roglmeier |
Schäfer |
Mathias Schäfer |
Schuhmann |
Markus Schuhmann |
Semrau |
Michael Semrau |
Siebert Dippel |
Holger Siebert |
SKW Schwarz |
Stefan Skulesch |
SNP |
Maria Demirci |
Streck Mack Schwedhelm |
Heinz-Willi Kamps |
SZA Schilling, Zutt & Anschütz |
Stephan Scherer |
Taylor Wessing |
Axel Godron |
Tigges |
Guido Holler |
Voelker |
Hans Hammann |
1640 Juristen aus 248 Kanzleien benennen ihre renommiertesten Kollegen. Dann wählt eine Jury. Ihr gehören an: Birte Anderson (Legial) für Erbrecht; Jan Eckert (ZF), Frederick Iwans (Foris), Achim Schunder (C.H. Beck) für beide Rechtsgebiete. Durchführung: HRI

Birte Anderson (Foto: Privat/PR Legial)

Frederick Iwans (Foto: Foris/PR)

Jan Eckert (Foto: ZF)

Achim Schunder (Foto: PR/Beck Verlag)
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